Jurafuchs

§ 421

ZPO
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
Beweis durch Urkunden
Stand 2026-06-30
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

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