Jurafuchs

§ 341a

ZPO
Einspruchstermin
Versäumnisurteil
Stand 2026-06-30
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

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2 interaktive Fälle zu § 341a ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.