Jurafuchs

§ 821

ZPO
Verwertung von Wertpapieren
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Stand 2026-06-30
Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.

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1 interaktive Fall zu § 821 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.