Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
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Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 59 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.