(1)
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2)
Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 693 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.