Jurafuchs

§ 693

ZPO
Zustellung des Mahnbescheids
Mahnverfahren
Stand 2026-06-30
(1)
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2)
Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

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2 interaktive Fälle zu § 693 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.