Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben§ 835 Überweisung einer Geldforderung →