Jurafuchs

§ 250

ZPO
Form von Aufnahme und Anzeige
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Stand 2026-06-30
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

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1 interaktive Fall zu § 250 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.