Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 412 Neues Gutachten§ 414 Sachverständige Zeugen →