Jurafuchs

§ 795a

ZPO
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-06-30
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.

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