Jurafuchs

§ 831

ZPO
Pfändung indossabler Papiere
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Stand 2026-06-30
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.

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1 interaktive Fall zu § 831 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.