Jurafuchs

§ 595

ZPO
Keine Widerklage; Beweismittel
Urkunden- und Wechselprozess
Stand 2026-06-30
(1)
Widerklagen sind nicht statthaft.
(2)
Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3)
Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →