Jurafuchs

§ 428

ZPO
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Beweis durch Urkunden
Stand 2026-06-30
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.

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1 interaktive Fall zu § 428 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.