Jurafuchs

§ 447

ZPO
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Beweis durch Parteivernehmung
Stand 2026-06-30
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

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