Jurafuchs

§ 819

ZPO
Wirkung des Erlösempfanges
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Stand 2026-06-30
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.

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1 interaktive Fall zu § 819 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.