Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: Versäumnisurteil gegen Kläger (§ 330 ZPO)
- Säumnis des Klägers in der mündlichen Verhandlung
- Antrag des Beklagten
- Zulässigkeit der Klage
- Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
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