Jurafuchs

§ 718

ZPO
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-06-30
(1)
In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

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