Jurafuchs

§ 796b

ZPO
Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-06-30
(1)
Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2)
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

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