(1)Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.(2)Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung →