Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
§ 564
ZPOKeine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Revision
Stand 2026-06-30