Jurafuchs

§ 10

LVerfGG
Präsidentin oder Präsident
Erster Teil Verfassung, Zuständigkeit und Organisation
Stand 2008-01-10
(1)
Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Landesverfassungsgerichts wahr. Sie oder er vertritt das Landesverfassungsgericht gegenüber den anderen Verfassungsorganen, leitet die allgemeine Verwaltung und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landesverfassungsgerichts.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident wird in ihrer oder seiner Eigenschaft als Vorsitzende oder Vorsitzender und in ihren oder seinen weiteren Aufgaben nach Absatz 1 durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch das dienstälteste Mitglied des Landesverfassungsgerichts vertreten. Im Übrigen wird die Präsidentin oder der Präsident durch die gewählte Stellvertreterin oder den gewählten Stellvertreter vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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