Jurafuchs

§ 49

LVerfGG
Zulässigkeit des Antrags
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 5 (Wahlprüfung)
Stand 2008-01-10
(1)
Gegen die Entscheidung des Landtages können Beschwerde erheben
1.
die oder der Abgeordnete, deren oder dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
2.
eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, deren oder dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist,
3.
eine Fraktion des Landtages,
4.
Abgeordnete, denen die Rechte einer Fraktion zustehen,
5.
eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst, oder
6.
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.
(2)
Die Beschwerde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtages und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 6 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Beschlussfassung des Landtages beim Landesverfassungsgericht zu erheben. Die Frist für die Begründung der Beschwerde beträgt einen Monat und beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 6 mit der Beschlussfassung des Landtages.

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