Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Landesverfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Fordert das Landesverfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt. Im Übrigen sind Akten und Urkunden über die oberste Dienstbehörde vorzulegen.
§ 25
LVerfGGRechts- und Amtshilfe
Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2008-01-10