(1)
Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit der Landesverfassung, so hat es das Verfahren auszusetzen und unmittelbar die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts einzuholen.
(2)
Die Begründung muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung das Landesgesetz unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3)
Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch eine Beteiligte oder einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens.