Die nach § 3 in die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts fallenden, beim Bundesverfassungsgericht und dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren gehen, soweit eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat oder eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, zu dem in § 59 Satz 1 genannten Zeitpunkt in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Landesverfassungsgericht über. Im Übrigen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 58
LVerfGGÜberleitung anhängiger Verfahren
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2008-01-10