(1)
Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landesverfassungsgericht zu stellen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2)
Die oder der Vorsitzende stellt den Antrag der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 26 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3)
Die oder der Vorsitzende kann jeder oder jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften ihrer oder seiner Schriftsätze für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.