(1)
Auf Antrag einer oder eines Abgeordneten kann das Landesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung
1.
dem Notausschuss den Zusammentritt als Notparlament untersagen oder
2.
dessen Beschlüsse für einstweilen unanwendbar erklären.
§ 30 Absatz 1, 3 und 4 findet keine Anwendung. § 30 Absatz 7 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter entscheidet. Ein Verstoß gegen Artikel 22a Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 der Landesverfassung kann nicht mit einem Antrag nach § 30 geltend gemacht werden.
(2)
Die Anträge nach Absatz 1 Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Zusammentritt des Notausschusses als Notparlament nach Artikel 22a Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 der Landesverfassung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vorlagen.
(3)
Der Anforderung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ist genügt, wenn der Sach- und Rechtsvortrag der Antragstellerin oder des Antragstellers unter Heranziehung der Begründung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten nach Artikel 22a Absatz 6 Satz 1 der Landesverfassung dem Landesverfassungsgericht eine Sachentscheidung ermöglicht.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 muss der Antrag vor Inkrafttreten der Beschlüsse gestellt werden, deren einstweilige Unanwendbarkeit die Antragstellerin oder der Antragsteller begehrt.