Jurafuchs

§ 16

LVerfGG
Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2008-01-10
(1)
Wird ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss der oder des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2)
Die Ablehnung ist zu begründen. Die oder der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Eine Beteiligte oder ein Beteiligter kann ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie oder er sich in eine Verhandlung eingelassen hat, ohne den ihr oder ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben.
(3)
Erklärt sich ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

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