(1)
Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann nur gewählt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, das 40. Lebensjahr vollendet hat, zum Deutschen Bundestag wählbar ist und sich schriftlich bereit erklärt hat, Mitglied des Landesverfassungsgerichts zu werden.
(2)
Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richterinnen und Richter und der Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule können nicht Mitglied des Landesverfassungsgerichts sein.