Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 44 Abs. 3 und Artikel 59b der Landesverfassung in der am 23. April 2008 geltenden Fassung zu bestellenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts wird die Präsidentin oder der Präsident für eine Amtszeit von neun Jahren, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt.
§ 56
LVerfGGErste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2008-01-10