(1)
Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts erhalten für jeden Monat, in dem sie mindestens an einer Sitzung oder Entscheidungsberatung teilnehmen, eine auf volle zehn Euro aufgerundete Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Fünfzehntel des monatlichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe R 9. Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von 30 % und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident einen Zuschlag von 15 % des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
(2)
Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts erhalten Reisekostenvergütung entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Bestimmungen.
(3)
Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts erhalten Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 33 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und der § 34 bis 39 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein.