Antragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner können nur der Landtag, die Landesregierung und andere Beteiligte, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, sein.
§ 35
LVerfGGAntragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 1 (Organstreitigkeiten)
Stand 2008-01-10