(1)
Das Landesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2)
Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Landesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)
Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet das Landesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese soll binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4)
Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5)
Das Landesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6)
Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7)
Ist das Landesverfassungsgericht nicht beschlussfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richterinnen oder Richter anwesend sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch das Landesverfassungsgericht bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.