Jurafuchs

§ 9

LVerfGG
Beendigung der Amtszeit
Erster Teil Verfassung, Zuständigkeit und Organisation
Stand 2008-01-10
(1)
Das Amt der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt sind, oder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2)
Endet das Amt durch Ablauf der regulären Amtszeit (Absatz 1), so führt das Mitglied des Landesverfassungsgerichts die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers fort.
(3)
Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts scheidet aus dem Amt aus, wenn
1.
die oder der Betroffene durch Erklärung zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages auf sein Amt verzichtet, mit Ablauf des auf die Erklärung folgenden Monats,
2.
dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
3.
die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag entfallen sind (§ 5 Abs. 1),
4.
ein Wählbarkeitshindernis nach § 5 Abs. 2 eingetreten ist,
5.
die oder der Betroffene rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
6.
die oder der Betroffene sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass ihr oder sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint.
(4)
In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 6 stellt das Landesverfassungsgericht das Ausscheiden von Amts wegen oder auf Antrag des Landtages oder der Landesregierung durch Beschluss fest. An Stelle des betroffenen Mitglieds wirkt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 6 bedarf der Beschluss der Mehrheit von fünf Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des zweiten Teils entsprechend.
(5)
Nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 4 kann das Landesverfassungsgericht in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 bis 6 das Mitglied von Amts wegen oder auf Antrag des Landtages oder der Landesregierung vorläufig von seinem Amt entbinden. Das gleiche gilt, wenn gegen das Mitglied wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von fünf Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts. Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

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