(1)
Das Landesverfassungsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richterinnen und Richter anwesend sind.
(2)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Verstoß gegen die Landesverfassung oder sonstiges Recht kann bei Stimmengleichheit nicht festgestellt werden.