(1)
Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt. Sie erhalten eine Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes. Ihre Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2)
Sie leisten, bevor sie ihr Amt antreten, in öffentlicher Sitzung des Landtages den für Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes vorgesehenen Eid (§ 2 des Landesrichtergesetzes).