Jurafuchs

§ 12

LVerfGG
Geschäftsstelle, Geschäftsordnung, wissenschaftliche Hilfskräfte
Erster Teil Verfassung, Zuständigkeit und Organisation
Stand 2008-01-10
(1)
Das Landesverfassungsgericht kann sich der Geschäftsstelle des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts Schleswig und der Geschäftseinrichtungen der Gerichte des Landes bedienen.
(2)
Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
(3)
Soweit es der Geschäftsanfall erfordert, kann sich das Landesverfassungsgericht der Hilfe von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedienen.

Meine Notizen

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