(1)
Das Landesverfassungsgericht kann sich der Geschäftsstelle des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts Schleswig und der Geschäftseinrichtungen der Gerichte des Landes bedienen.
(2)
Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
(3)
Soweit es der Geschäftsanfall erfordert, kann sich das Landesverfassungsgericht der Hilfe von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedienen.