Jurafuchs

§ 20a

LVerfGG
Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung
Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2008-01-10
Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 55a Absatz 2 und § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Das Landesverfassungsgericht bestimmt in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und legt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest.

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