Das Landesverfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.
§ 41
LVerfGGBeteiligung des Landtages und der Landesregierung
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 2 (Abstrakte Normenkontrolle)
Stand 2008-01-10