Jurafuchs

§ 37

LVerfGG
Beitritt zum Verfahren
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 1 (Organstreitigkeiten)
Stand 2008-01-10
(1)
Der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 35 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2)
Das Landesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.

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