Jurafuchs

§ 17

LVerfGG
Akteneinsicht
Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2008-01-10
(1)
Die Beteiligten haben während des laufenden Verfahrens das Recht der Akteneinsicht.
(2)
Im Übrigen kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und die Belange der Beteiligten, Dritter und des Staates sowie die Erfordernisse des Verfahrens nicht entgegenstehen.
(3)
Die der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Voten und sonstigen Unterlagen unterliegen nicht der Akteneinsicht.

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