(1)
Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts sind als Richterinnen und Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2)
Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus und erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3)
Die Wahrnehmung der verfassungsrichterlichen Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben vor.