Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Landesverfassungsgerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit ihres oder seines Antrags hingewiesen worden ist.
§ 21
LVerfGGVerwerfung von Anträgen
Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2008-01-10