Antragstellerin oder Antragsteller können nur sein die Landesregierung, ein Drittel der Mitglieder des Landtages, zwei Fraktionen oder eine Fraktion gemeinsam mit den Abgeordneten, denen die Rechte einer Fraktion zustehen.
§ 39
LVerfGGAntragstellerin oder Antragsteller
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 2 (Abstrakte Normenkontrolle)
Stand 2008-01-10