Jurafuchs

§ 15

LVerfGG
Ausschließung einer Richterin oder eines Richters
Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2008-01-10
(1)
Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
1.
an der Sache beteiligt oder mit einer oder einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2)
Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3)
Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht
1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

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