Jurafuchs

§ 43

LVerfGG
Wirkung der Entscheidung
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 2 (Abstrakte Normenkontrolle)
Stand 2008-01-10
(1)
Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit der Landesverfassung für unvereinbar oder nach § 42 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Landesverfassungsgericht für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig.
(2)
Im übrigen bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 42 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

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