Jurafuchs

§ 22

LVerfGG
Zustandekommen und Form der Entscheidung
Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2008-01-10
(1)
Das Landesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2)
Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.
(3)
Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4)
Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts ergehen „im Namen des Volkes“.

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