Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Landesverfassungsgericht anordnen, dass sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch eine oder einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen lässt.
§ 18
LVerfGGBeauftragte von Personengruppen
Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2008-01-10