Jurafuchs

§ 19

LVerfGG
Prozessvertretung
Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2008-01-10
(1)
Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder durch eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer Hochschule vertreten lassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Der Landtag und Teile von ihm, die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich außerdem durch ihre Bediensteten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt besitzen oder aufgrund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Landesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand einer oder eines Beteiligten zulassen.
(2)
Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.
(3)
Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an sie oder ihn zu richten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →