(1)
Das Verfahren des Landesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2)
Das Landesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.500 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl (§ 3 Nr. 5) oder der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Abstimmung bei einem Volksentscheid (§ 3 Nr. 6) einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 30) missbräuchlich gestellt ist.
(3)
Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.
(4)
Auf Antrag kann das Landesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.