Kommt das Landesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Landesrecht mit der Landesverfassung unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit der Landesverfassung unvereinbar, so kann sie das Landesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.
§ 42
LVerfGGEntscheidung
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 2 (Abstrakte Normenkontrolle)
Stand 2008-01-10